Am 20.12.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein schon erwartetes Urteil bezüglich der Verjährung von Urlaubsansprüchen gesprochen (BAG Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20), mit dem es Vorgaben des EuGH aus dem September 2022 (C-120/21) umsetzt. Demzufolge kann das Laufen der Verjährung von Urlaubsansprüchen (hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren) erst mit Ablauf jenen Jahres beginnen, in welchem die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ihre/seine Mitarbeitenden ausdrücklich auf das Bestehen und den drohenden Verfall von noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüchen hinweist. Verpasst die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber diesen Hinweis, kann folgerichtig keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen und entsprechende Ansprüche können auch noch viele Jahre später geltend gemacht werden, entweder als Urlaubsanspruch oder – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – als Urlaubsabgeltungsanspruch.
All dies gilt grundsätzlich nur für gesetzliche Mindesturlaubsansprüche. Allerdings können hiervon, abhängig von der jeweiligen Vertragsgestaltung, auch arbeitsvertragliche Urlaubsansprüche umfasst sein, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.
Schon im Herbst 2018 hat der EuGH eine wegweisende Entscheidung zum Verfall bzw. Nicht-Verfall von Urlaubsansprüchen nach dem deutschen BUrlG gefällt. Ich muss in der Praxis jedoch immer wieder feststellen, dass viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Vorgaben des EuGH nicht oder nur mangelhaft umsetzen. Mit fatalen Folgen für Arbeitgeber – und nun ewig währenden Urlaubsansprüchen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.