Arbeitsrecht München bei der Kanzlei Gerlach

Betriebsrat Schulung: Weiterbildung ist Ihr gutes Recht!

Damit ein Betriebsrat seine Aufgaben als Interessensvertretung der Belegschaft erfüllen kann, muss er über umfangreiches Wissen in allen relevanten Themenbereichen verfügen. Dazu gehören in erster Linie ein grundlegendes Verständnis und Kenntnisse des Arbeitsrechts und aller damit verbundenen Regelungen. Da sich Gesetze und Richtlinien immer wieder ändern, sind regelmäßige Schulungen unverzichtbar, um auf dem neusten Stand zu bleiben. Aber auch andere Fähigkeiten wie Konfliktlösungstechniken, Planungs- und Organisationsfähigkeiten sind für die Arbeit des Betriebsrats wichtig und können im Rahmen einer Betriebsrat-Schulung erworben und vertieft werden.

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Hat der Betriebsrat Anspruch auf Schulungen? Wie oft?

Für ihre Arbeit benötigen Betriebsräte juristisches Wissen, über das sie in der Regel nicht von Haus aus verfügen. Deshalb müssen sie sich dieses Wissen in Schulungen aneignen. Laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben alle Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf sogenannte Grundlagenschulungen („erforderliche Schulungen“). In diesen Schulungen werden Kenntnisse vermittelt, die die Betriebsräte für ihre Arbeit unbedingt benötigen. Nach der Auswahl einer geeigneten Betriebsrat-Schulung reicht ein Betriebsratsbeschluss zum Schulungsbesuch aus, es bedarf keiner besonderen Begründung gegenüber dem Arbeitgeber.

Übrigens: Es gibt nach § 37 Abs. 6 BetrVG grundsätzlich keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl oder Dauer von Betriebsratsschulungen. Entscheidend ist nur, ob die in der Betriebsrat-Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind – so das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Jahr 2006 (Az.: 1 Ca 1735/05).

Neben den Grundlagenschulungen gibt es auch Spezialschulungen („nützliche Schulungen“, § 37 Abs. 7 BetrVG), die spezifisches Wissen vermitteln. Dieses Wissen ist nur für bestimmte Anlässe oder Situationen erforderlich. Zum Beispiel bei betriebsinternen Konflikten, anderen besonderen betrieblichen Vorfällen, Umstrukturierungen oder anstehenden Änderungen im Betriebsablauf. Anders als bei den Grundlagenschulungen muss der Besuch von Spezialschulungen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

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So reagieren Sie richtig, wenn der Arbeitgeber die Schulung des Betriebsrats verweigert

Grundsätzlich ist die Teilnahme an Grundlagenschulungen ein Recht, das der Arbeitgeber nicht willkürlich ablehnen kann. Vor allem dann nicht, wenn der Betriebsrat diese ordnungsgemäß beschlossen hat. Sollte der Arbeitgeber dennoch ablehnen, obwohl alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, dürfen Betriebsratsmitglieder die Schulung trotzdem besuchen. Allerdings kann es dann passieren, dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme für die Schulung und auch die Lohnfortzahlung für deren Zeitraum verweigert. Falls Sie hier keine Einigung erzielen, bleibt oft nur der Gang zum Rechtsanwalt. Die Kosten, die für seine Hilfe entstehen, werden in der Regel dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt.

Das Vorgehen auf einen Blick:

– Prüfen Sie den Beschluss (wurde die Schulung ordnungsgemäß vom Betriebsrat beschlossen?).

– Nehmen Sie auch dann an der Schulung teil, wenn Ihr Arbeitgeber dies konsequent ablehnt.

– Versuchen Sie weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu kommunizieren und eine Einigung zu erzielen.

– Weigert sich Ihr Arbeitgeber trotz aller Bemühungen weiterhin, ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.

– Ein Anwalt kann rechtliche Schritte einleiten und seine Kosten gegenüber dem Arbeitgeber einfordern.

Kann ich die Schulung vom Betriebsrat ablehnen?

Betriebsratsmitglieder sind dazu verpflichtet, sich alle Kenntnisse anzueignen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Deshalb sind Sie nach § 37 Rn. 137 BetrVG zur Teilnahme an entsprechenden Schulungen verpflichtet. Eine Ablehnung der Teilnahme an der Betriebsrat-Schulung kann als grobe Pflichtverletzung interpretiert werden. Im schlimmsten Fall kann das zu Ihrem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen.

Gilt eine Betriebsratsschulung Arbeitszeit?

Ja, die Zeit für die Betriebsrat-Schulung zählt – wie jede andere Arbeit des Betriebsrats auch – als Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die Betriebsräte für die Dauer der Schulung von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt sind, gleichzeitig aber auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Diese umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile, das heißt nicht nur das Grundgehalt, sondern auch sämtliche Zulagen, Sonderzahlungen und so weiter. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihre Aufgaben ohne finanzielle Nachteile erledigen können.

Arbeitsrecht-Beratung für Arbeitgeber in München
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Wer führt Betriebsrats-Schulungen durch?

Neben Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und verschiedenen Bildungsträgern bieten auch wir mit unserer Kanzlei Schulungen für Betriebsräte an. Eine Betriebsrat-Schulung bei uns hat für Sie gleich mehrere Vorteile: Mit unserer Spezialisierung auf das Arbeitsrecht verfügen wir über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich und kennen auch aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen. Das gibt Ihnen Rechtssicherheit für die alltägliche Arbeit des Betriebsrates. Neben unserer fachlichen Expertise bieten wir auch praxisorientierte Einblicke und können Sie individuell beraten (und die Lerninhalte entsprechend anpassen), wenn es um spezifische Fragen geht, die besondere Bedürfnisse oder Situationen eines Betriebsrates oder Unternehmens betreffen.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Schulung?

Ja, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Kosten für Grundlagenschulungen zu übernehmen. Dazu gehören nicht nur die Schulungskosten selbst, sondern auch die Kosten, die für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmer anfallen. Der Betriebsrat hat bei der Auswahl der Schulungen einen relativ großen Entscheidungsspielraum. So ist er zum Beispiel nicht gezwungen, den günstigsten Anbieter zu wählen, sondern darf andere Kriterien wie die Qualität des Angebots bei der Auswahl berücksichtigen. Anders sieht es bei sogenannten nützlichen Schulungen aus. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber nicht tragen.

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FAQs zum Thema Betriebsrat Schulung